Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten hinsichtlich der
Vereinsangelegenheiten bzw. des Pachtvertrages zwischen den Vereinen und
seinen Mitglieder bzw. zwischen Verpächter und Pächter im Wege des
Vergleichs ist von erheblichem Interesse für das kleingärtnerische
Zusammenleben. Vor diesem Hintergrund hat der Kreisverband der
Gartenfreunde Schwerin e.V. die Schaffung einer Schlichtungsstelle zur
Klärung von Streitigkeiten im Vereins- und Pachtrecht in seine Satzung
aufgenommen, auf deren Grundlage die folgende Verfahrensordnung gilt:
§1 - Zuständigkeit 1.1 Gegenstand des Schlichtungsverfahrens nach dieser
Verfahrensordnung können Streitigkeiten sein, die sich aus der
Vereinstätigkeit bzw. dem Pachtvertrag beider Parteien ergeben.
1.2 Wenigstens eine Partei muss Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde
Schwerin e.V. bzw. in einem Mitgliedsverein des Kreisverbandes der
Gartenfreunde Schwerin e.V. sein.
§2 - Sitz der Schlichtungsstelle
Ort der Schlichtungsstelle ist die Geschäftsstelle des Kreisverbandes der
Gartenfreunde Schwerin e.V
§3 - Beginn des Verfahrens 3.1 Die Partei die eine Schlichtung wünscht, stellt einen
schriftlichen Antrag auf Durchführung des Verfahrens an den
geschäftsführenden Vorstand des Kreisverbandes der Gartenfreunde Schwerin
e.V. unter Nachweis der Zuständigkeitsvoraussetzungen (§ 1). Der
Schlichtungsantrag lt. Muster soll dazu in zweifacher Ausfertigung
eingereicht werden.
3.2 Sofern der Antragsteller ein Schlichtungsverfahren mit drei
Schlichtern wünscht (§ 4, 4.1), ist dies zusätzlich zu beantragen.
3.3 Die Geschäftsstelle informiert die Gegenseite über den Antrag,
verbunden mit der Aufforderung, binnen einer Frist von drei Wochen
mitzuteilen, ob einem Schlichtungsverfahren zugestimmt wird. Geht
innerhalb der Frist die Zustimmung nicht bei der Geschäftsstelle ein,
kommt kein Schlichtungsverfahren zustande. Der Antragsteller wird darüber
informiert, ob die Gegenpartei dem Verfahren zugestimmt hat.
3.4 Sollte Einigkeit zwischen den Parteien bestehen, dass ein
Schlichtungsverfahren durchgeführt werden soll, werden die Parteien zur
Zahlung der Kostenpauschale gem. § 7 Ziff 7.1 und zum Abschluss einer
Schlichtungsvereinbarung i. S. d. § 6 aufgefordert.
§4 - Schlichter 4.1 In der Regel wird das Verfahren mit einem Einzelschlichter
durchgeführt. Auf Antrag beider Parteien ist aber auch ein Verfahren mit
drei Schlichtern möglich.
4.2 Der Schlichter wird durch den Kreisverband der Gartenfreunde Schwerin
e.V. bestimmt. Die Parteien können sich auch auf einen gemeinsamen
Schlichter verständigen. Ansonsten benennt jede Partei seinen beisitzenden
Schlichter. Die beiden beisitzenden Schlichter einigen sich innerhalb von
2 Wochen auf die Auswahl eines vorsitzenden Schlichters. Die Schlichter
sind neutral, unabhängig und unparteiisch und zur umfassenden
Verschwiegenheit verpflichtet. Der Schlichter muss eine juristische
Ausbildung haben. Wird das Verfahren mit drei Schlichtem durchgeführt,
genügt es, wenn einer der Schlichter über diese Ausbildung verfügt.
§5 - Neutralität des Schlichters
Die Parteien verpflichten sich, den Schlichter in einem nachfolgenden
Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihm
während der Schlichtungsverfahren offenbart wurden.
§6 - Schlichtungsvereinbarung 6.1 Über die das Verfahren einleitenden Maßnahmen (§ 3) hinaus wird
die Schlichtungsstelle nur tätig, wenn sich die Parteien schriftlich zu
dem Versuch verpflichtet haben, ihren Streit nach dieser
Schlichtungsordnung schlichten zu lassen (Schlichtungsvereinbarung).
6.2 Die Schlichtungsvereinbarung soll die Abrede enthalten, dass die
Verjährung der streitbefangenen Ansprüche für die Zeit vom Abschluss der
Vereinbarung bis drei Monate nach Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt
ist.
§7 - Kosten/Kostenentscheid 7.1 Die Geschäftsstelle erhebt im Auftrage des geschäftsführenden
Vorstandes unter Berücksichtigung des Streitwertes und des für sie zu
erwartenden Aufwands eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 50,- € bis
200,- €. Die Pauschale ist von dem Antragsteller im voraus zu zahlen.
7.2 Jede Partei trägt die während des Schlichtungsverfahrens entstehenden
eigenen Kosten selbst. Ein späterer Kostenausgleich unter den Parteien
aufgrund gerichtlicher Entscheidung oder vertraglicher Vereinbarung wird
dadurch nicht ausgeschlossen. Es gilt als vereinbart, dass die für eine
Partei mit der Durchführung dieses Verfahrens verbundenen Kosten notwendig
im Sinne der Prozeßvorbereitung nach § 91 ZPO sind, sofern über den Streit
nach Scheitern des Schlichtungsverfahrens ein Zivilrechtsstreit anhängig
wird.
7.3. Bei einem Schlichterspruch hat der Schlichter auch über die Kosten zu
entscheiden. Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten Zu
tragen. Der Schlichter kann unter Berücksichtigung der Umstände des
Falles, insbesondere wenn jede Partei teils obsiegt, die Kosten
gegeneinander aufheben oder verhältnismäßig teilen.
§8 - Verfahrensgang 8.1 Wenn die Gegenpartei dem Schlichtungsverfahren zugestimmt hat und
der Antragsteller hierüber informiert worden ist (§ 3), wird das
Schlichtungsverfahren nur fortgesetzt, wenn die Schlichtungsvereinbarung
nach § 6 unterzeichnet und die Kostenpauschale nach § 7 Ziff 7.1
eingezahlt ist. Sollte dies nicht binnen drei Wochen erfolgen, kann die
Geschäftsstelle im Auftrage des geschäftsführenden Vorstandes das
Schlichtungsverfahren für beendet erklären.
8.2 Sind die Voraussetzungen von § 8 Ziff. 8.1 erfüllt, stellt die
Schlichtungsstelle der Gegenpartei das Schlichtungsbegehren zu und fordert
sie auf, binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich in zweifacher
Ausfertigung zu erwidern. Die Erwiderung soll die eigene Position in
tatsächlicher Hinsicht wiedergeben und Kopien schriftlicher Beweisstücke
enthalten. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung kann die Zustellung
auch vorher erfolgen.
8.3 Der Schlichter bestimmt umgehend einen Verhandlungstermin an, zu dem
die Parteien zu laden sind. In dem Termin sollen die Interessen der
Parteien sowie die Streit- und Rechtslage erörtert und eine Einigung
angestrebt werden.
8.4 Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Vertraulichkeit des Verfahrens
ist von allen Verfahrensbeteiligten zu wahren.
8.5 Den weiteren Gang des Verfahrens bestimmt der Schlichter nach freiem
Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Billigkeit
und Gerechtigkeit. Dabei sollen möglichst die Wünsche der Parteien
berücksichtigt werden.
8.6 Der Schlichter kann jederzeit eine Partei auffordern, ihm weitere
Informationen zukommen zu lassen. Von den Parteien vorgelegte
Schriftstücke sind zu berücksichtigen. Der Schlichter kann den
Streitgegenstand vor Ort in Augenschein nehmen.
8.7 Die Parteien sind verpflichtet, den Verfahrensfortgang jederzeit zu
fördern. Keine Partei hat Anspruch auf Einsicht in die Akte des
Schlichters.
8.8 Der Schlichter wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine
einvernehmliche Regelung des Streits hin.
8.9 Auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien kann der Schlichter
einen Vergleichsvorschlag unterbreiten,
den Parteien die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Prozesses aus
seiner Sicht erläutern,
einen Schiedsspruch über das gesamte Streitverhältnis oder Teile
davon fällen,
sofern die Parteien zuvor eine Schlichtungsvereinbarung
abgeschlossen haben.
§9 - Beendigung des Verfahrens
Die Schlichtungsstelle soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche
Beilegung des Streits oder einzelner Streitpunkte einwirken.
9.1 Das Verfahren endet, wenn die den Streit beendende
Vereinbarung/Vergleich abgeschlossen ist oder wenn mindestens eine Partei
die Schlichtung schriftlich gegenüber dem Schlichter und der anderen
Partei für gescheitert erklärt. Im Verhandlungstermin genügt eine
mündliche Erklärung des Scheiterns,
9.2 Sieht der Schlichter keine Aussicht auf Erfolg des Verfahrens, so kann
auch er das Verfahren jederzeit beenden. Einer Begründung bedarf die
Entscheidung nicht. Bei einer Besetzung mit drei Schlichtern ist für die
Beendigung des Verfahrens Einstimmigkeit erforderlich.
9.3 Der Schlichter hat das Ergebnis des Verfahrens in einem Protokoll
festzuhalten. Er hat dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen, wenn das
Schlichtungsverfahren beendet ist, Die Mitteilung soll einen Hinweis
darauf enthalten, ob zwischen den streitenden Parteien eine Einigung
erzielt werden konnte.
9.4 Im Falle des Abschlusses einer Vereinbarung gilt das
Schlichtungsverfahren mit dem Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung
als beendet. Sofern die Beendigung des Verfahrens bzw. das Scheitern der
Schlichtung gegenüber den anwesenden Beteiligten erklärt wird, gilt dies
als Termin für die Beendigung des Verfahrens. Sollte eine der Parteien des
Schlichtungsverfahrens nicht anwesend sein, gilt das Schlichtungsverfahren
zu dem Zeitpunkt als beendet, zu dem der Schlichter dieser Partei die
Verfahrensbeendigung schriftlich mitgeteilt hat,
§ 10 - Wirkung des Schlichtungsspruches
Der Schlichterspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die
Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
§11 - Haftung
Die Haftung des Kreisverbandes, seiner Organe und Mitarbeiter ist auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Schlichter beschränkt.
§12 - Inkrafttreten
Diese Schlichtungsordnung wurde am 06,03.2004 von der
Delegiertenversammlung des Kreisverbandes der Gartenfreunde Schwerin e.V.
beschlossen und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.