Satzung
des
Kreisverbandes
der
Gartenfreunde Schwerin e.V.
Sitz der Geschäftsstelle: Robert-Beltz-Straße 2 a
19059 Schwerin
Telefon: (03 85) 71 22 65
Registriernummer: 212
Registrierdatum: 06. September 1990
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kreisverband der Gartenfreunde Schwerin e.V.“, im folgenden - Verband - genannt.
Er hat seinen Sitz in Schwerin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin unter der Nummer 212 eingetragen.
Der Kreisverband ist seit 1990 Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Mecklenburg und Vorpommern e.V.
(2) Gerichtsstand ist Schwerin.
(3) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
(4) Der Verband ist gleiche Rechtspersönlichkeit und somit identisch mit dem ehemaligen Kreisverband Schwerin Stadt der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter des VKSK.
(5) Das Verbandslogo ist ein stilisierter grüner Obstbaum mit einem Vogel und ein stilisiertes grünes Gartenhaus auf weißem Grund mit der Umschrift
> Kreisverband der Gartenfreunde Schwerin e.V. < (Anlage). Die Verbandsfahne stellt das Verbandslogo ebenfalls grün auf weißem Grund dar.
§ 2
Zweck, Ziele, Aufgaben
(1) Der Verband ist eine Organisation zur Förderung des Kleingartenwesens auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes in der Landeshauptstadt Schwerin sowie dem Umland. Er tritt gegenüber den Bodeneigentümern als Generalpächter auf und schließt mit seinen ordentlichen Mitgliedern (Kleingärtnervereine) Zwischenpachtverträge ab.
(2) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und des Abschnittes „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Die Tätigkeit und die Mittel des Verbandes dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Die öffentlich rechtliche Anerkennung durch die zuständige Behörde als „Gemeinnütziger Verein“ mit dem Anspruch auf steuerliche Vergünstigung und finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln und Spenden ist eindeutig erklärtes Ziel des Verbandes. Jegliche Mittel werden satzungsgemäß verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig. Der Verband setzt sich für die Gleichbehandlung von Minderheiten (z.B. Behinderter) ein. Unvereinbar sind Kontakte mit extremistischen Parteien und ihren Ablegern sowie zu verfassungsfeindlichen Organisationen sowie deren Vertretern. Die Entwicklung und die Förderung des Kleingartenwesens in der Landeshauptstadt Schwerin und dem Umland hat erhebliche positive politische und soziale Bedeutung für das Leben der Menschen in dieser Region. Deshalb liegt ein Schwerpunkt des Verbandes in der engen Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Institutionen der Landeshauptstadt Schwerin und der angrenzenden Kommunen sowie den dort vertretenen demokratischen Parteien und Organisationen.
Dazu wird sich der Verband vorwiegend mit den nachstehenden Aufgaben befassen:
a) Bereitstellung und Sicherung von Bodenflächen für Kleingartenanlagen und Übernahme von Kleingartenpachtland in Generalpacht; Aufnahme bzw. Festschreibung der Kleingärten als Dauerkleingärten in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen der Kommunen; Realisierung der Aufgaben, die dem Verband als Generalpächter durch das Bundeskleingartengesetz zugewiesen sind;
b) Rechtliche Vertretung der dem Verband angeschlossenen Mitglieder in Bodenrechts- und Pachtfragen;
c) Vertretung und Beratung seiner Mitglieder in Fragen der Zusammenarbeit, Abstimmung und Einhaltung zu begründender Vereinbarungen und Positionen mit den Kommunen, den Verwaltungen sowie Körperschaften; Mitwirkung bei der Vorbereitung und Umsetzung von Entscheidungen, die die Belange des Kleingartenwesens auf kommunaler Ebene betreffen;
d) Hilfestellung bei Neuordnungen bzw. Veränderung und Verbesserung der Kleingartenanlagen;
e) Fachliche Beratung und Betreuung der Mitglieder; die Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der Gartengestaltung und - bearbeitung; Unterrichtung über aktuelle Kleingartenfragen durch regelmäßige Informationsveranstaltungen für die Mitglieder;
f) Rechtsberatung der Mitglieder des Verbandes durch den/die Vertrags-anwalt/anwältin des Verbandes;
g) Fürsorge durch Abschluss von Versicherungs-Gruppenverträgen;
h) Förderung der Bienenhaltung in den Kleingartenanlagen;
i) Erhaltung des Kulturerbes des Kleingartenwesens, u.a. durch die Förderung des Kleingartenmuseums in Leipzig;
j) Durchführung von Gemeinschaftsaktionen;
k) Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit;
l) Führung einer offensiven Öffentlichkeitsarbeit zur Darstellung der Leistungen des Kleingartenwesens und zur Mitgliederwerbung.
(1)
a) Ordentliche Mitglieder können alle rechtsfähigen Kleingartenvereine entsprechend § 1 (2) nach zwingend vorgeschriebenem Aufnahmeverfahren gemäß § 3 (2) werden, wenn sie die Satzung des Verbandes anerkennen und ihre Rechtsfähigkeit durch Auszug aus dem Vereinregister nachweisen.
b) Förderndes Mitglied können natürliche Personen oder andere gemeinnützige Vereine, die das Kleingartenwesen unterstützen, nach zwingend vorgeschriebenem Aufnahmeverfahren gemäß § 3 (2) werden. Fördernde Mitglieder sind von der Verpflichtung der Beitragszahlung befreit.
(2) Das Aufnahmeverfahren unterliegt nachstehender Formvorschriften:
a) schriftliche Antragstellung an den geschäftsführenden Vorstand
b) Vorlage im erweiterten Vorstand
c) Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss des erweiterten Vorstandes
d) Bei einer Ablehnung kann der Antragsteller schriftlich beim Verband Einspruch einlegen. Die Delegiertenversammlung entscheidet über den Einspruch in der nächsten Mitgliederversammlung abschließend.
(3) Für das Aufnahmeverfahren besitzt der Antragsteller kein Stimmrecht.
(4) Mit dem Tage der Bestätigung des Beschlusses durch den erweiterten Vorstand gemäß § 3 (2) c wird die Mitgliedschaft wirksam. Im Falle eines Einspruchs gemäß § 3 (2) d wird die Aufnahme bzw. Ablehnung erst mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung wirksam.
(5) Mitglieder des Verbandes sind gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Vereinssatzung den Grundzügen dieser Satzung entspricht. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an Mitgliederversammlungen der Kleingartenvereine teilzunehmen und sich zu Fragen und Angelegenheiten, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins oder des Verbandes betreffen, zu äußern.
(6) Der geschäftsführende Vorstand kann Personen, die sich im besonderen Maße um den Verband verdient gemacht haben, der Delegiertenversammlung zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des Verbandes vorschlagen. Die Einzelheiten regelt die von der Delegiertenversammlung beschlossene Ehrenordnung.
(7) Bei begründetem Anlass, insbesondere wenn die Gemeinnützigkeit beeinträchtigt wird oder zur Abwendung von Schäden für den Verband oder eines Mitglied, ist der Verband durch Vorstandsbeschluss befugt, die Geschäfts-
und Kassenführung des betreffenden Mitgliedes zu prüfen oder prüfen zu las-
sen und sich dabei die Akten, Bücher und Unterlagen des Mitgliedes vorlegen
zu lassen.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch:
a)
Austritt per 31.12. des Geschäftsjahres, der per 30.06. (zugangsbefristet) desselben Jahres dem Verband (empfangsbedürftig) schriftlich zugegangen sein muss.
b)
Auflösung eines Vereins bei gleichzeitiger Löschung als Mitglied des Verbandes und Streichung im Vereinsregister. Vermögensrechtliche Forderungen und Verbindlichkeiten sind auf zivilrechtlicher Grundlage mit dem Vorstand des Vereins abzuwickeln. Für den Zeitraum der Abwicklung gilt die Mitgliedschaft fortbestehend.
c)
Ausschluss seitens der Delegiertenversammlung bei wiederholt schädigendem Verhalten gegen die Interessen des Kleingartenwesens, vereinsschädigendem Verhalten oder schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung und die Beschlüsse des Verbandes, insbesondere die rechtskräftige Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit. Zur Antragstellung auf Ausschluss sind die Vorstände und jedes Mitglied des Verbandes berechtigt.
(9) Das Recht zur Stellungnahme haben die Betroffenen und andere, auch mittelbar Beschwerte in jedem Stadium der Ausschlussbehandlung.
(10) Die Ausschlussentscheidung der Delegiertenversammlung ist endgültig und zu einem bestimmten Termin auszusprechen. Sie ist dem Ausgeschlossenen zustellungspflichtig. Schuldverpflichtungen gegenüber dem Verband sind von ihm zu erfüllen.
(11) Bei Auflösung und Austritt ist dem Vorstand des Verbandes in einer Versammlung des betreffenden Mitgliedes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(12) Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gilt ein Mitgliedsverein als aufgelöst. Wird einem Mitglied nach § 43 oder § 73 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen oder wird er von Amtswegen aus dem Vereinsregister in Folge Wegfalls sämtlicher Mitglieder gelöscht, erlischt kraft Gesetzes seine Mitgliedschaft mit den jeweils zutreffenden rechtlichen Folgen.
Organe des Verbandes sind:
• die Delegiertenversammlung
• der erweiterte Vorstand
• der geschäftsführende Vorstand
• die Rechnungsprüfgruppe
§ 5
Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches und besteht aus Satzungsdelegierten und Wahldelegierten entsprechend dem nachfolgenden Delegiertenschlüssel:
- über 100 -199 Parzellen = 1 Wahldelegierter
- von 200-299 Parzellen = 2 Wahldelegierte
- über 300 Parzellen = 3 Wahldelegierte
(2) Satzungsdelegierte sind die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine oder deren satzungsgemäße Vertreter, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Mitglieder der Rechnungsprüfgruppe. Wahldelegierte werden in den Mitgliedervereinen bestimmt.
(3) Ordentliche Delegiertenversammlungen finden alle vier Jahre statt.
Außerordentliche Delegiertenversammlung sind zulässig, wenn
a) mindestens 30% der Mitglieder eine solche verlangen,
b) das Interesse des Verbandes dieses erfordert.
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist dann unter diesen Voraussetzungen binnen zwei Monaten einzuberufen.
Ordentliche und außerordentliche Delegiertenversammlungen sind durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Die Einladungen sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich mit der Tagesordnung an die Delegierten zuzustellen.
(4) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß gem. § 5 (3) der Satzung einberufen und mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen einer Frist von zwei Monaten eine 2. Versammlung mit der selben Tagesordnung abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierte beschlussfähig ist.
(5) Anträge zur Beschlussfassung sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
(6) Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung haben nur Erfolg, wenn ein Drittel der Erschienenen- entsprechend (4) - diesen zustimmen.
(7) Allgemeine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Delegierten gefasst. Zur Satzungsänderung und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(8) Alle Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Hand.
(9) Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme und Bestätigung des Berichtes des geschäftsführenden Vorstandes;
b) Entgegennahme und Bestätigung des Berichtes der Rechnungsprüfgruppe;
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern der Rechnungsprüfgruppe, Delegierte zu Verbandsorganen und andere Funktionsträger - bei Notwendigkeit;
e) Beschlussfassung über die Satzung oder deren Änderungen;
f) Festsetzung der Höhe der jährlich zu entrichtenden Beiträge und der zu zahlenden pauschalen Unkostenerstattungen.;
g) Beschlussfassung über Umlagen im Verband;
h) Abschließende Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern;
i) Beschlussfassung über die Ehrenordnung;
j) Beschlussfassung über die Schlichtungsordnung;
k) Berufung von 3 Mitgliedern für den Stadtkleingartenbeirat Schwerin.
(10) Der Ablauf der Delegiertenversammlung ist zu protokollieren und in der Geschäftsstelle des Verbandes für mindestens 10 Jahre zu hinterlegen.
(1) Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind:
• die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (7 Mitglieder)
• Vorsitzende/Stellvertreter/Mitglieder von Vereinen (7 Mitglieder)
• Nachfolgekandidaten (2 weitere Mitglieder)
(2) Der erweiterte Vorstand tritt zweimal im Jahr, mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, nach Einladung durch den Vorsitzenden des Verbandes bzw. seines Stellvertreters, zusammen.
(3) Der erweiterte Vorstand beschließt über alle Fragen des Verbandes, soweit nicht der geschäftsführende Vorstand oder die Delegiertenversammlung zuständig sind.
Dazu gehören u.a.:
a) die Entgegennahme des jährlichen Berichtes des geschäftsführenden Vorstandes mit Aufgabenstellung
b) die Entgegennahme des jährlichen Rechnungsprüfberichtes,
c) die Bestätigung des Jahresabschlusses,
d) Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan,
e) Festlegung der Delegierten für die Landesdelegiertenversammlung,
f) ggf. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder bzw. den Antrag auf Ausschluss gemäß § 3 (8) c der Satzung;
g) Beurlaubung von Mitgliedern des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes bei groben Verstößen gegen die Satzung oder Beschlüsse des Verbandes.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist ehrenamtlich.
(5) Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 7
Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Ihre Tätigkeit üben sie ehrenamtlich aus.
Es sind folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
• Vorsitzender des Verbandes
• 1. Stellvertreter des Vorsitzenden, verantwortlich für Verbands- und Rechtsfragen
• 2. Stellvertreter des Vorsitzenden, verantwortlich für Finanz- u. Vermögensverwaltung
• zwei Fachberater
• Mitglied für Wettbewerb
• Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit
(2) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Vorstand gemäß § 26 des BGB gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Verbandes erforderlich, wobei jeweils der Vorsitzende oder ein Stellvertreter mitzuwirken haben.
(3) Der geschäftsführende Vorstand bestimmt neben den ihm durch die Satzung übertragenden Aufgaben die Richtlinien der Geschäftsführung. Er tritt einmal im Monat zusammen. Über jede Beratung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterschreiben.
(4) Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter beruft die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ein und leitet sie. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der geschäftsführende Vorstand ist nach mindestens 4 Jahren neu zu wählen. Wählbar ist jedes Mitglied der dem Verband angeschlossenen Vereine.
(6) Der geschäftsführende Vorstand ist an die rechtmäßigen Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des erweiterten Vorstandes gebunden.
(1) Die Rechnungsprüfgruppe besteht aus:
• dem Vorsitzenden und
• zwei Mitgliedern sowie
• einem Nachfolgekandidaten mit beratender Stimme
Die Mitglieder der Rechnungsprüfgruppe dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Die Rechnungsprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Die Rechnungsprüfung erfolgt einmal im Jahr. Zusätzlich sind unangekündigte Prüfungen vorzunehmen.
(4) Die Prüfberichte sind dem geschäftsführenden sowie dem erweiterten Vorstand zu übergeben.
(5) Der Delegiertenversammlung ist ein Gesamtbericht zu erstatten. Bei ordnungsgemäßem Prüfergebnis stellt die Prüfgruppe auf der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung der Vorstände.
(6) Der Vorsitzende der Rechnungsprüfgruppe hat das Recht, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen des erweiterten Vorstandes teilzunehmen.
(1) Der Verband unterhält zur Umsetzung der Beschlüsse der Organe des
Verbandes und für die Beratung der Kleingärtner und der Kleingartenvereine eine Geschäftsstelle. Für die Arbeit der Geschäftsstelle sind die vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Hauptaufgaben der Geschäftsstelle, sowie die jährlich zu beschließenden Arbeitsschwerpunkte des geschäftsführenden Vorstandes verbindlich.
(2) Zur Arbeit der Geschäftsstelle und zur Unterstützung der Vorstände werden bis zu drei Arbeitnehmer, darunter ein Geschäftsführer, mit Anstellungsvertrag eingestellt.
(3) Zu den nach (2) und (3) notwendigen arbeitsrechtlichen Entscheidungen hat der geschäftsführende Vorstand Beschlüsse zu fassen.
(1) Zur Unterstützung der Delegiertenversammlung sowie des erweiterten Vorstandes bzw. geschäftsführenden Vorstandes können Beiräte - zeitlich begrenzt oder unbegrenzt - gebildet werden.
Ihnen können aus den Aufgabengebieten des Vorstandes, § 2 der Satzung, Aufgaben übertragen werden.
(2) Die Bildung der Beiräte obliegt auf Vorschlag der Vorstände
a) der Delegiertenversammlung,
b) dem erweiterten Vorstand,
c) dem geschäftsführenden Vorstand.
Mitglieder von Beiräten können nur Kleingärtner der dem Verband angeschlossenen Mitgliedervereine sein. Die Leitung eines Beirates hat in der Regel durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu erfolgen.
(3) Die Beiräte erarbeiten Empfehlungen, die dem geschäftsführenden Vorstand oder - sofern es die Aufgabenstellung vorsieht - dem erweiterten Vorstand bzw. der Delegiertenversammlung zur Einbeziehung in die jeweilige Arbeit, zuzuleiten sind.
(1) Zur Regelung bzw. Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsvereinen, den Vorständen der Mitgliedsvereine und den Mitgliedern der Vereine bzw. zwischen den Zwischenpächtern und den Pächtern besteht im Verband eine Schlichtungsstelle.
(2) Die Arbeit der Schlichtungsstelle bestimmt sich nach der Schlichtungsordnung des Verbandes. Die Schlichter werden nach erfolgreichem Abschluss einer Schlichterausbildung durch den erweiterten Vorstand berufen.
(3) Die Mitglieder des Verbandes sowie die Zwischenpächter sollten bei Streitigkeiten gemäß Abs. 1, vor der Anrufung des ordentlichen Gerichts ein Schlichtungsverfahren beantragen. Die Mitgliedsvereine können in ihren Vereinssatzungen entsprechende Bestimmungen bei Streitigkeiten mit den Mitgliedern der Vereine bzw. den Pächtern aufnehmen.
(1) Jeder Verein führt einen jährlichen Beitrag an den Verband ab. Der Verband ist berechtigt, für satzungskonforme Zwecke einmalige oder wiederkehrende Sonderleistungen zu erheben.
(2) Die Beitragshöhe wird von der Delegiertenversammlung des Verbandes festgesetzt.
(3) Die Zahlung der Beiträge hat nach Rechnungslegung des Verbandes bis zum 30. November des Jahres für das Folgejahr zu erfolgen und beinhaltet:
1. Mitgliedsbeitrag einschließlich Versicherungsbeiträge
2. Pacht
(4) Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Ge-
schäftstätigkeit hinaus kann die Delegiertenversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum 1-fachen des Mitgliedsbeitrages betragen.
Vorab hat jeder Verein die Anzahl der Parzellen, jedoch nur bei Veränderung, bis 31.10. des Jahres, schriftlich an den Verband zu melden.
(5) Für die Dauer des Zahlungsverzuges verliert das Mitglied seine Stimmrechte in der Delegiertenversammlung. Außerdem ist eine Verzugsgebühr von 1% der Schuldsumme pro Monat und 15,00 EUR je Mahnung (Zahlungsaufforderung) für zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu entrichten.
(1) Grundsätzlich ist jede Mitarbeit im Verband ehrenamtlich. Auf Beschluss der Delegiertenversammlung kann den Mitgliedern der Vorstände, der Rechnungsprüfgruppe sowie den Beiräten und den Schlichtern eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten.
(2) Die Zahlung pauschaler Entschädigungen gilt mit der Genehmigung des Haushaltsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr als beschlossen, sofern hierfür im Haushaltsplan eine gesondert ausgewiesene Haushaltsposition der Höhe nach bestimmt ist. Sofern Hauhaltspläne nach dem Beginn des Geschäftsjahres genehmigt werden, gilt der Beschluss über die Gewährung einer pauschalen Entschädigung rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres. Fahr- und Übernachtungskosten, sowie Tagegeld, werden nach der für den Verband geltenden Ordnung vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen und erstattet.
§ 14
Haftungsbeschränkung
(1) Ein Mitglied eines Vorstandes, das unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandentschädigung erhält, haftet dem Verband für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins.
(2) Ist ein Mitglied eines Vorstandes nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann es von dem Verband die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 15
Auflösung des Verbandes
(1) Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit der Tagesordnung:
„Auflösung des Kreisverbandes der Gartenfreunde Schwerin e.V.“
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Es wird zweckgebunden der weiteren Förderung des Kleingartenwesens den ehemaligen Mitgliedern als gemeinnützige Vereine zur Verfügung gestellt.
(3) Für die Abwicklung gilt der Verband als fortbestehend. Vermögensrechtliche Angelegenheiten hat der geschäftsführende Vorstand zu regeln.
(4) Die Auflösung ist vom geschäftsführenden Vorstand öffentlich bekannt zu machen.
Die Gläubiger sind darin zur Anmeldung bestehender Ansprüche aufzufordern.
(5) Das Restvermögen darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach öffentlicher Bekanntmachung an die Berechtigten übergeben werden.
(1) Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen.
(2) Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen gelten unabhängig von ihrer sprachlichen Formulierung für weibliche und männliche Bewerber.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein, bleiben die anderen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung soll eine dem Willen des Verbandes und den gesetzlichen Bestimmungen nach entsprechende Regelung wirksam werden.
(4) Die Satzung wurde am 20.03.2010 von der Delegiertenversammlung des Verbandes beschlossen. Die Satzung ersetzt die Satzung in der bisherigen Fassung vom 29.03.2008 und tritt für den Verband mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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